Damit bestätigte die Beschwerdeführerin im Veranlagungsverfahren, von ihrem Exmann im Jahr 2017 insgesamt Fr. 5'400.00 für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter erhalten zu haben. Auf dieser Bestätigung will sie sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr behaften lassen. Stattdessen macht sie nunmehr geltend, sie habe von ihrem Exmann am 26. Januar 2017 eine Banküberweisung von Fr. 800.00 und am 7. April 2017 eine Barauszahlung von Fr. 300.00 erhalten. Überdies behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe im Jahr 2017 das Auto ihres Exmannes erhalten, wobei sie ihrem Exmann kein Entgelt dafür entrichtet habe.