2.2.3. § 11 StGV sieht vor, dass als steuerwirksame Unterhaltsbeiträge nur periodisch in Rentenform fliessende Zahlungen gelten. Einmalig oder in Raten ausbezahlte Kapitalabfindungen sowie güterrechtliche Abfindungen sind dagegen nicht steuerwirksam (HANS-JÖRG MÜLLHAUPT, a.a.O., N. 18 zu § 32). Kapitalzahlungen stellen selbst dann keine steuerbaren Unterhaltsbeiträge dar, wenn sie künftige Alimente abgelten sollen oder wenn sie in jährlichen Raten ausbezahlt werden (FELIX RICHNER/W ALTER FREI/STEFAN -9-