Dabei ist nach einem Teil der Lehre nicht einmal erforderlich, dass diese Leistungen auf dem Scheidungsurteil beruhen, sondern sie können auch aufgrund einer späteren vertraglichen oder konkludenten Einigung der Partner geleistet werden, wobei dies im vorliegenden Fall zufolge Vorliegens einer gerichtlich genehmigten Regelung offengelassen werden kann (so auch das Urteil des Bundesgerichts 2A.37/2006 vom 1. September 2006, Erw. 3.3). Von praktischer Bedeutung für Naturalleistungen ist z.B. die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Ehegatten und die unter seiner Obhut stehenden Kinder (FELIX RICHNER/W ALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, a.a.O., N. 64 zu Art.