2.2.2. Unterhaltsbeiträge können in Geld- und/oder Naturalleistungen bestehen. Bei den Geldzahlungen muss es sich dabei nicht um betragsmässig feste Alimente handeln. Auch variable Leistungen sind steuerbar. Die Geldleistungen können in direkter, aber auch in indirekter Form erfolgen. Zu letzterer werden z.B. die Übernahme von Miet- oder Schuldzinsen, Krankenkassenprämien, Steuern und Schulgeldern gezählt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.389 vom 19. September 2013; HANS-JÖRG MÜLLHAUPT, in: MARIANNE KLÖTI/DAVE SIEGRIST/DIETER W EBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015 [Kommentar StG], N. 16