Die Überlassung des Fahrzeugs sei jedoch keine Geld- oder Naturalleistung und keine indirekte Zahlung, da damit nicht effektiv dem Unterhalt des Kindes gedient werde. Ausserdem genüge die einzig durch sie unterzeichnete Bestätigung betreffend den Erhalt der Unterhaltszahlungen nicht als Zahlungsnachweis. Hinzu komme, dass der Beweisgrundsatz "Aussagen der ersten Stunde" im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da es an der Spontaneität der Aussagen mangle. Ausserdem gehe es nicht an, dass das Spezialverwaltungsgericht einzig auf das von ihr unterzeichnete Schreiben im Sinne der "Aussagen der ersten Stunde" abstelle und nicht die gesamten Umstände berücksichtige.