Das von ihr unterzeichnete Schreiben mit der Aufstellung über die bezahlten Unterhaltsleistungen für ihre gemeinsame Tochter beruhe auf einem Irrtum. Sie habe im Jahr 2017 von ihrem Exmann sein Fahrzeug erhalten und sei davon ausgegangen, sie müsse sich den Wert dieses Fahrzeugs als Kindesunterhalt anrechnen lassen. Daher habe sie im guten Glauben versucht, eine Aufstellung über die geleisteten Unterhaltbeiträge zu machen, indem sie den Wert des Fahrzeugs in ihre Aufstellung miteinbezogen habe. Die Überlassung des Fahrzeugs sei jedoch keine Geld- oder Naturalleistung und keine indirekte Zahlung, da damit nicht effektiv dem Unterhalt des Kindes gedient werde.