Im Jahr 2017 habe ihr Exmann lediglich zwei Zahlungen geleistet, nämlich am 26. Januar 2017 eine Banküberweisung von Fr. 800.00 und am 7. April 2017 eine Barzahlung von Fr. 300.00. Bei den bezahlten Geldern handle es sich mangels Vorhandensein einer periodischen und wiederkehrenden Leistung und mangels Deklaration in der Steuerklärung des Unterhaltsschuldners nicht um steuerbare Unterhaltsbeiträge. Vielmehr handle es sich um eine "Kapitalabfindung" oder eine "güterrechtliche Abfindung", die gemäss Art. 11 der Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV; SAR 651.111) steuerfrei sei.