1.2. Das Spezialverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 unterschriftlich bestätigt, von ihrem Exmann für die gemeinsame Tochter Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 5'400.00 erhalten zu haben (angefochtener Entscheid, Erw. 4.2.3). Im Sinne des allgemeinen Beweisgrundsatzes der "Aussagen der ersten Stunde" sei diesem Schreiben eine höhere Bedeutung zuzusprechen als späteren abweichenden Äusserungen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin eine solche Bestätigung ausgestellt haben sollte, wenn sich der Sachverhalt nicht tatsächlich so zugetragen hätte.