Dem Verwaltungsgericht steht gegenüber der Steuerkommission X. keine Aufsichtsfunktion zu. Die Erteilung der von der Beschwerdeführerin geforderten Anweisung fällt daher ausser Betracht. Insoweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss § 203 Abs. 1 StG sind Revisionsbegehren bei derjenigen Behörde einzureichen, welche die frühere Verfügung getroffen hat. Der Beschwerdeführerin steht es frei, bei der Steuerkommission X. ein Revisionsgesuch mit Bezug auf die Veranlagungen für die Steuerperioden 2015 und 2016 zu stellen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Revision gemäss § 201 StG (Revisionsgründe) und § 202 StG (Frist) unter restriktiven Bedingungen steht.