Sie verkennt dabei einerseits, dass das Verwaltungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen, nicht aber auf die Angemessenheit hin überprüfen kann (siehe vorne Erw. I/1). Ausserdem unterlässt es die Beschwerdeführerin, ihr – im Verhältnis zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiäres (vgl. BGE 126 II 300, Erw. 2b f.; Urteil des -5- Bundesgerichts 2C_240/2020 vom 21. August 2020, Erw. 1.3) – Feststellungsbegehren näher zu begründen und es fehlt ihr diesbezüglich auch an einem Feststellungsinteresse (vgl. dazu Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 137).