§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). 2. In Ziff. 2 der Beschwerdeanträge verlangt die Beschwerdeführerin unter anderem, aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände sowie der Verfahrensfehler sei die Unangemessenheit des vorinstanzlichen Urteils festzustellen.