3. Die Auskunftsperson C. ist angemessen zu entschädigen mit einem Pauschalbetrag von 500 CHF, zumindest aber den tatsächlichen Kosten i.H. von 300 CHF. 5. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte letztmals eine Frist von zehn Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Am 12. Oktober 2021 bezahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss und erhob am 3. November 2021 gegen diese Verfügung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Das Bundesgericht trat am 17. November 2021 auf die Beschwerde nicht ein (Urteil 2C_873/2021).