1. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei stattzugeben aufgrund Mittellosigkeit. Bei Gutheissung meiner Beschwerde seien die Verfahrenskosten aufgrund des Verursacherprinzips nicht der URP der Beschwerdeführerin zu belasten, sondern voll auf den Staat zu verlegen. 2. Mir als Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen als Entschädigung durch persönliche Vertretung in der Sache sowie Auslagen zu ersetzen nach 93 ff VRPG -4-