2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 1. September 2021 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3. Mit Eingabe vom 6. September 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 31. August 2021 mit folgenden Anträgen: 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und in der Sache sei zu entscheiden. Der Entscheid sei an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheids zu setzen. 2. Der Kostenentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Kosten für das Verfahren sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.