C. Den Einspracheentscheid zog A. mit Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiter, welches am 24. Juni 2021 entschied: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 145.00, den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 545.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. D. 1. Mit Beschwerde vom 31. August 2021 gelangte A. an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: