Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. Juni 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 23. August 2019 veranlagte die Steuerkommission X. A. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 46'900.00. B. Am 5. Dezember 2019 hiess die Steuerkommission X. eine von A. gegen die Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen von A. um Fr. 2'121.00 auf Fr. 44'817.00. Sie anerkannte dabei zusätzliche Krankheitskosten von Fr. 3'627.07.