Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 550.00 zu ersetzen. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreterin) die Sozialkommission Q. das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten