Der den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 auferlegte Betrag geht zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -9-