Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 153.00, gesamthaft Fr. 1'153.00, sind von den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 einerseits und vom Beschwerdeführer 2 andererseits je zu ¼ mit Fr. 288.25 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.