Fr. 2'875.75 sowie des geringeren Aufwands und des beschränkten Prozessstoffs ist das Honorar kostendeckend auf Fr. 1'100.00 festzulegen (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 i.V.m. § 8a Abs. 2 und § 8c AnwT). Von der Entschädigung entfällt lediglich die Hälfte auf die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2. Die Parteikosten des Beschwerdeführers 2 können nicht über die unentgeltliche Rechtsvertretung ersetzt werden. Somit ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ein Honorar von Fr. 550.00 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.