2. 2.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang und nach der Verrechnung der Parteikostenanteile besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG; AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.). 2.2. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 ersuchen um unentgeltliche Vertretung. Diese ist ihnen zu gewähren, da sie mittellos sind, ihr Begehren sich nicht als aussichtslos erweist und die sich stellenden Fragen den Beizug einer Anwältin rechtfertigten (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG).