1.2. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Diese ist ihnen zu gewähren, da sie mittellos sind und ihr Begehren – wie die teilweise Gutheissung zeigt – nicht aussichtslos ist. 1.3. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (vgl. § 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.