III. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer 2 unterliegt vollumfänglich. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 erreichen eine Erhöhung ihrer Parteientschädigung vor der Vorinstanz um Fr. 1'500.00 (anstatt um Fr. 2'875.75). Damit obsiegen sie in etwa zur Hälfte und haben in Anwendung von § 31 Abs. 2 VRPG – entsprechend dem Verfahrensausgang – ebenfalls einen Teil der verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Insgesamt rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 sowie dem Beschwerdeführer 2 je einen Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Den Vorinstanzen sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).