Im Übrigen ist es nicht tarifkonform, ausschliesslich auf den Zeitaufwand abzustellen. Im Hinblick auf die Festlegung der Parteientschädigung war die Vorinstanz nicht gehalten, vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 eine Kostennote einzuholen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7); es wurde kein Honorar aus unentgeltlicher Rechtsvertretung zugesprochen (vgl. § 12 AnwT). 2. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Im vorinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. -7-