1.3. Das in der Kostennote des Beschwerdeführers 2 ausgewiesene Honorar von Fr. 3'875.75 wäre für ein vollständig durchgeführtes Verfahren in etwa angebracht gewesen, erweist sich aber vorliegend als überhöht (vgl. Beschwerdebeilage 10; vorne Erw. 1.2). Soweit auf den AnwT verwiesen wird, lässt die Kostennote ausser Acht, dass Rechtsanwalt C. erst im Hinblick auf den zweiten Schriftenwechsel tätig wurde. Im Übrigen ist es nicht tarifkonform, ausschliesslich auf den Zeitaufwand abzustellen.