Es rechtfertigt sich, dem Rechtsvertreter etwa zwei Drittel des Honorars für ein vollständig durchgeführtes Verfahren zuzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass zwar im Zusammenhang mit dem Aktenstudium und der Erstellung einer Rechtsschrift die üblichen Aufwendungen entstanden, aufgrund des späten Beizugs aber für Instruktion, Korrespondenz und Telefongespräche tendenziell weniger Aufwand anfiel. Zudem erfolgte keine weitere Rechtsschrift und fand keine Verhandlung statt. Im Ergebnis ergibt sich für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'500.00. Sie wird als Gesamtbetrag festgesetzt.