In Anbetracht der laienhaften und rudimentären Beschwerdeschrift gehörte die Abfassung einer ausführlichen Replik zu den notwendigen und üblichen Leistungen des Anwalts (vgl. § 2 AnwT). Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 erweist sich daher als zu tief. Es rechtfertigt sich, dem Rechtsvertreter etwa zwei Drittel des Honorars für ein vollständig durchgeführtes Verfahren zuzusprechen.