Stellungnahme des Hausarztes, worin dieser den Vorwurf zurückwies, Gefälligkeitszeugnisse ausgestellt zu haben (Vorakten des DGS 1 ff.). Angesichts der drohenden Einstellung der materiellen Hilfe war es gerechtfertigt, dass sich der Rechtsvertreter in der Replik nicht nur mit der Beschwerdeantwort der Sozialkommission vom 22. März 2021 (Vorakten des DGS 41 ff.) auseinandersetzte, sondern den Standpunkt der Beschwerdeführer nochmals eingehend darlegte. In Anbetracht der laienhaften und rudimentären Beschwerdeschrift gehörte die Abfassung einer ausführlichen Replik zu den notwendigen und üblichen Leistungen des Anwalts (vgl. § 2 AnwT).