Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die in der Replik gemachten Ausführungen seien grösstenteils nicht notwendig gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2). Der Rechtsvertreter konnte erst im Hinblick auf die Replik tätig werden. In der Beschwerdeschrift hatten die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 in erster Linie dargelegt, dass sie über keine Mittel verfügten, und Berichte ihres Hausarztes zitiert, die sich zu ihrer Arbeitsfähigkeit äusserten. Weiter verwiesen sie auf eine -6-