1.2. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 haben vor der Vorinstanz zunächst eine Laieneingabe als Beschwerde eingereicht, die 3 Seiten umfasste (Vorakten des DSG 1 ff.). Angeblich wurden sie dabei durch eine "Beratungsstelle" unterstützt; für den weiteren Verlauf des Verfahrens ersuchten sie um unentgeltliche Vertretung (Vorakten des DGS 3). Nach dem Beizug des Rechtsvertreters (dem Beschwerdeführer 2) und der Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung durch die Vorinstanz (Vorakten des DGS 54) verfasste dieser die Replik/Stellungnahme vom 29. April 2021 mit einem Umfang von 16 Seiten (Vorakten des DGS 55 ff.).