a Ziffer 2 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Für ein durchschnittliches, vollständig durchgeführtes Verfahren ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 3'750.00.