Die Vorinstanz bestimmte – ausgehend von der eingestellten materiellen Hilfe für die Unterstützungseinheit während der Dauer eines Jahres (12 x Fr. 3'221.00) – einen Streitwert von Fr. 38'652.00 (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2). Diese Streitwertberechnung entspricht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei wiederkehrenden und in der Dauer unbestimmten Leistungen in der Regel auf 12 Monate abzustellen ist (vgl. AGVE 2007, S. 193). Der Entschädigungsrahmen geht in Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert zwischen Fr. 20'000.00 und Fr. 50'000.00 von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 2 AnwT).