Dass die Parteientschädigung den Rechtsvertretern von Sozialhilfeempfängern oft direkt zugesprochen wird, hat praktische Gründe: Bei unterstützten Personen ist die Weiterleitung der Entschädigung an die Rechtsvertreter in der Regel nicht gewährleistet. Letztere werden durch die direkte Auszahlung vor möglichen Inkassorisiken geschützt. Eine Beschwerdebefugnis betreffend die Anfechtung der Höhe der Parteientschädigung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist in Bezug auf die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 einzutreten.