Die Beschwerdeführer verlangen eine höhere Parteientschädigung als von der Vorinstanz zugesprochen (angefochtener Entscheid, Ziffer 3). Die Beschwerdestelle SPG hat die Sozialkommission Q. verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 bzw. dem Beschwerdeführer 2 Parteikosten in Höhe von Fr. 1'000.00 zu ersetzen. Zur Anfechtung der Parteientschädigung sind nur die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 befugt, nicht hingegen der Beschwerdeführer 2. Der Anspruch auf Parteikostenersatz steht den Verfahrensparteien selbst zu (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Dass die Parteientschädigung den Rechtsvertretern von Sozialhilfeempfängern oft direkt zugesprochen wird, hat praktische Gründe: