4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates. 2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 20. September 2021 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. 3. Die Sozialkommission Q. äusserte sich in der Eingabe vom 20. September 2021 nicht zur Höhe der anwaltlichen Entschädigung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren.