2.2 Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von mindestens CHF 2'834.00 zuzüglich CHF 56.20 Auslagen und zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 222.55 (total CHF 3'112.75) zu bezahlen. 2.3. Subeventualiter sei die Sache für die Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen.