1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Sozialkommission Q. vom 25. Januar 2021 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführer die entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. C. 1. Gegen Ziffer 3 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG erhoben A. und B. zusammen mit C., der diese im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vertreten hatte, am 1. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: