7. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. August 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das MIKA anzuweisen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.