Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden spreche der Beschwerdeführer 1 nur rudimentär Albanisch (act. 44). Dem kann indessen nicht gefolgt werden. So geht aus dem forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 9. November 2021 hervor, der Beschwerdeführer 1 spreche gemäss den Angaben des beigezogenen Dolmetschers seine Landessprache fliessend (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 277). Weiter halten die Beschwerdeführenden fest, dass innerhalb des Familienkreises auch albanisch gesprochen werde (act. 49). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 1 im Kosovo sprachlich problemlos zurechtfinden wird. In sprachlicher Hinsicht