Als weitere Massnahme sei eine Beistandschaft in Erwägung zu ziehen (was inzwischen umgesetzt wurde). Auch sei die Wiederaufnahme des IV-Verfahrens zu prüfen bzw. würde sich die finanzielle Sicherheit bei Zusprache einer IV-Rente essentiell stressreduzierend und entsprechend rückfallpräventiv für den Beschwerdeführer 1 auswirken (zum Ganzen Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 306).