300). Weiter halten die Gutachterinnen fest, das Risiko der erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers 1 basiere weniger auf seinen kriminogenen Faktoren als vielmehr auf der Gefahr, dass der Beschwerdeführer 1 erneut psychotisch dekompensiere. Innerhalb einer Therapie solle zunächst im stationären Rahmen eine medikamentöse Behandlung überprüft werden, die den Beschwerdeführer 1 initial vor erneuten psychotischen Dekompensationen schützen könne.