Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers 1 anbelangt, geht aus dem forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 9. November 2021 hervor, dass er an einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23.0), unterdurchschnittlicher Intelligenz mit vor allem Einbussen der höheren kognitiven Funktionen und erheblicher Auffassungsstörung und anamnestisch an einer Panikstörung (ICD-10 F40.2) leidet (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 300).