5.2.3.2. Der Beschwerdeführer 1 ist seit 7. Januar 2005 mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder (geb. 2004, 2008 und 2011). Heute sind die zwei jüngeren Kinder noch minderjährig und das älteste Kind ist mittlerweile erwachsen. Alle drei Kinder sowie die Beschwerdeführerin 2 sind im Besitz des Schweizer Bürgerrechts (siehe zum Ganzen vorne lit. A). 5.2.3.3. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Beziehung auch nach der schwerwiegenden Tat des Beschwerdeführers 1 an der Beschwerdeführerin 2 und nach der Inhaftierung - 28 -