Fr. 9'150.00 dem Strafkläger in teilweiser Gutheissung der Zivilklage einen Betrag von rund Fr. 116'000.00 sowie dessen Parteikosten von rund Fr. 34'000.00 zu bezahlen hat (vgl. Akten des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.280), nachvollziehbar. Aufgrund dieser Schulden ist mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer in wirtschaftlicher Hinsicht von einer mangelhaften Integration des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz auszugehen.