Nach dem Gesagten ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 bis zum im Jahr 2018 erlittenen Lungenkollaps während des grössten Teils seines Aufenthalts in der Schweiz arbeitstätig war. Dass der Beschwerdeführer 1 nach 2018 vorerst keiner regelmässigen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgegangen ist, kann ihm angesichts der aktenmässig belegten gesundheitlichen Probleme wohl nicht vorgeworfen werden. Zuvor, als der Beschwerdeführer 1 unter anderem auch selbständig erwerbstätig war, hat er seine berufliche Stellung wiederholt zu deliktischen Zwecken missbraucht.