Der Beschwerdeführer 1 habe sich umschulen wollen, er sei den Aufgaben jedoch nicht gewachsen gewesen und er habe sich überfordert gefühlt, weshalb er dies habe abbrechen müssen (MI-act. 486 ff.). Ab September 2018 nahm der Beschwerdeführer 1 an einem Belastbarkeitstraining und ab 1. Januar 2019 an einem Aufbautraining im Rahmen einer Massnahme der Invalidenversicherung teil (Akten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.20, act. 219 ff., 228 ff.). Die anschliessende berufliche Abklärung im Rahmen dieser IV- Massnahme musste aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 im Kosovo indessen abgebrochen werden.