Ergänzend zum diesbezüglich generierten Einkommen bezog der Beschwerdeführer 1 zeitweise – von Dezember 2011 bis Mai 2012 – Arbeitslosengelder (MI-act. 281 ff.). Im Verlängerungsgesuch vom 28. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer 1 an, weiterhin als Bauführer und Plattenleger zu arbeiten (MI-act. 310). In Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Unternehmung, bei der er als Bauführer angestellt war, wurde der Beschwerdeführer 1 mit Urteil vom 3. Dezember 2021 wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfachen Unterlassens der Buchführung und wegen Betrugs verurteilt (vgl. vorne Erw. II/3.3.2).