Der Beschwerdeführer 1 besuchte in der Schweiz zunächst die Primar- und danach die Realschule. Während der obligatorischen Schulzeit wurde er teilweise in einer Kleinklasse unterrichtet. Nach einem sog. Werkjahr schloss der Beschwerdeführer 1 eine Anlehre als Plattenleger ab (MIact. 3, 24 f., 33, 37, 58, 62, 65). Danach, im Jahr 2001, arbeitete er als Lagermitarbeiter, als Hilfsplattenleger bzw. Plattenleger und als Betriebsarbeiter (MI-act. 79, 90, 94, 99, 109 f., 113 f., 120 f.). Ab Oktober 2005 war der Beschwerdeführer 1 im Unternehmen seiner Ehefrau angestellt (MIact. 123 ff., 130, 140), welches er 2006 übernehmen wollte (MI-act. 128).