Gemäss den Angaben in der Beschwerde habe sich der Beschwerdeführer 1 denn auch hier in der Schweiz einen Freundeskreis aufgebaut (act. 39, 44). Mit Blick auf seine teilweise in der Schweiz durchlaufenen Sozialisation ist beim Beschwerdeführer 1 nach dem Gesagten in kultureller und sozialer Hinsicht gerade noch von einer normalen Integration auszugehen. 5.2.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.