5.2.2.3. Nachdem der Beschwerdeführer 1 im Alter von neun Jahren in die Schweiz kam, ab diesem Zeitpunkt hier die Schule besuchte, eine Ausbildung absolvierte und anschliessend erwerbstätig war (MI-act. 37, 58, 72, 83, 90, 97, 100 f., 107, 121 f., 130, 140, 143), ist davon auszugehen, dass er – wie von ihm behauptet (act. 24) – die deutsche Sprache beherrscht. Damit ist bei ihm in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration auszugehen.